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Vorsorge

 

 

 

Tierhalter Haftpflichtversicherung

Tierhalter-Haftpflichtversicherung

Über die Privathaftpflichtversicherung ist das Halten und Hüten von zahmen Haustieren und gezähmten Kleintieren und Bienen mitversichert.

Für das Halten von Hunden und Pferden und sonstigen Reit- und Zugtieren ist allerdings eine Tierhalterhaftpflichtversicherung notwendig.

Die Haftung des Tierhalters ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt:

§ 833.(Haftung des Tierhalters)

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalte des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Im Rahmen einer Haftpflichtversicherung kann dieses Risiko wie folgt versichert werden:

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Tierhalter.

Mitversichert ist - nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist. Eine bestehende Tierhalter-Haftpflichtversicherung des Tierhalters geht diesem Versicherungsschutz vor.

Kein Versicherungsschutz besteht als Hüter von Dobermann und Kampfhunden. Als solche gelten Pitbullterrier, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu, Bullmastiff, Bullterrier, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastitno Napoletano, Rhodesian Ridgeback sowie Kreuzungen mit diesen Rassen;

Bei der Pferdehaltung gilt folgende Besondere Bedingung

Mitversichert gilt die Verwendung für eigene Zwecke und unentgeltlichen Verleih an fremde Reittiernutzer (mit Ansprüchen fremder Reittiernutzer und Ansprüche der Reitbeteiligten). Nicht versichert gilt die Zurverfügungsstellung zu Vereinszwecken und/oder Veranstaltungen und/oder Reitunterricht. Weiterhin gelten Kutschenfahrten nicht eingeschlossen.

Reit- und Zugtiere, sofern nicht in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, gelten nicht als Weidevieh im Sinne

Abweichend von § 4 AHB Abs. 4 gelten Haftpflichtansprüche aus Schäden infolge der Teilnahme an Pferderennen, sowie den Vorbereitungen hierzu mitversichert.